ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN FORZA B.V.
Sitz: De Nieuwe Erven 12 in 5431 NT Cuijk, Niederlande.
Eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 73015334.
Inhoud
Artikel 1. Definitionen
Artikel 2. Anwendbarkeit
Artikel 3. Angebote und Offerten
Artikel 4. Zustandekommen eines Vertrags
Artikel 5. Lieferung und Lieferfristen
Artikel 6. Überprüfung und Reklamationen
Artikel 7. Preisänderungen
Artikel 8. Rechnungstellung und Bezahlung
Artikel 9. Eigentumsvorbehalt
Artikel 10. Aussetzung und Lösung
Artikel 11. Garantien
Artikel 12. Haftung
Artikel 13. Höhere Gewalt
Artikel 14. Schutz
Artikel 15. Rechtswahl und Gerichtsstand.
Artikel 16. Änderung und Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
Artikel 1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe mit den folgenden Bedeutungen verwendet, sofern nicht ausdrücklich ein anderes angegeben ist:
- Angebot / Offerte: Vorschlag des Verkäufers an den Käufer zum Abschluss eines Vertrages, beispielsweise in einer Offerte oder Preisliste.
- Käufer: die natürliche oder juristische Person, die Waren von Verkäufer bezieht und Vertragspartner von Verkäufer im Sinne von Artikel 6:231 lit. c BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch) ist.
- Auftrag: Das Aufgeben einer Bestellung des Käufers beim Verkäufer zur Lieferung von Waren.
- Vertrag: Die Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, auf deren Grundlage der Verkäufer Ware gegen Bezahlung an den Käufer liefert.
- Vertragspartner: Verkäufer und Käufer gemeinsam.
- Schriftlich: Unter „schriftlich“ fällt in diesen AGB auch die Kommunikation per E-Mail, Fax oder auf elektronischem Weg (zum Beispiel über eine Online-Schnittstelle), vorausgesetzt, die Identität des Absenders und die Integrität des Inhalts wurden hinreichend nachgewiesen.
- Verkäufer: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Forza B.V., Lieferant der Ware, anderer Vertragspartner beim Vertrag mit dem Käufer und Nutzer dieser AGB im Sinne von Artikel 6:231, Buchstabe b BW (niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch).
Artikel 2. Anwendbarkeit
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden auf alle Angebote, Verträge und Lieferungen von Verkäufer Anwendung, sofern diese Anwendbarkeit nicht ausdrücklich schriftlich vollständig oder teilweise ausgeschlossen oder ausdrücklich ein anderes vereinbart wurde.
- Eventuelle Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers jeglicher Bezeichnung sind ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichungen von und Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen sind nur insofern gültig, als sie von Verkäufer ausdrücklich schriftlich akzeptiert wurden.
- Hat Verkäufer für kürzere oder längere Zeit, stillschweigend oder ausdrücklich Abweichungen von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestattet, so lässt dies ihr Recht unberührt, nachträglich die sofortige und strikte Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen zu fordern. Aus der Art und Weise, in der Verkäufer die vorliegenden Geschäftsbedingungen anwendet, kann der Käufer keine Rechte herleiten.
- Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind ebenfalls auf alle Verträge mit Verkäufer anwendbar, für deren Ausführung Dritte herangezogen werden müssen.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer anderen Vereinbarung mit Verkäufer gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder anwendbare Rechtsvorschriften verstoßen, so verfällt die betreffende Bestimmung und tritt an ihre Stelle eine von Verkäufer festzustellende neue, rechtlich zulässige und vergleichbare Bestimmung.
- Es gilt, dass der Käufer, mit dem einmal unter Anwendung der vorliegenden Geschäftsbedingungen ein Vertrag eingegangen wurde, bei folgenden mit Verkäufer geschlossenen Verträgen stillschweigend in die Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen einwilligt.
- Im Fall eines Konflikts zwischen dem Inhalt eines zwischen dem Käufer und Verkäufer geschlossenen Vertrags und den vorliegenden Geschäftsbedingungen hat der Inhalt des Vertrags Vorrang.
Artikel 3. Angebote und Offerten
- Alle Angebote von Verkäufer sind auf Widerruf und erfolgen freibleibend, sofern nicht schriftlich ein anderes angegeben ist.
- Eine zusammengestellte Preisangabe verpflichtet Verkäufer nicht zur Lieferung eines Teils der in Angebot enthaltenen Waren oder zur Erbringung eines Teils der Arbeiten zu einem entsprechenden Teil des genannten Preises.
- Der Inhalt der Lieferung wird ausschließlich bestimmt durch die in der Angebot gegebene Beschreibung der Lieferung. Wenn die Annahme (in nebensächlichen Punkten) von dem in der Angebot aufgenommenen Angebot abweicht, ist Verkäufer daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Verkäufer gibt etwas anderes an.
- Offensichtliche Fehler oder Schreibfehler im Angebot von Verkäufer binden Verkäufer nicht.
- Die Preise in den Angeboten und Offerten von Verkäufer verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abgaben, sofern kein anderes angegeben.
- Es steht dem Verkäufer jederzeit zu, seine Preise zu ändern. Angebote oder Offerten gelten nicht automatisch auch für Nachbestellungen.
Artikel 4. Zustandekommen eines Vertrags
Vorbehaltlich des hierunter Bestimmten kommt ein Vertrag mit Verkäufer erst dann zustande, nachdem Verkäufer einen Auftrag schriftlich akzeptiert bzw. bestätigt hat. Es gilt, dass die Auftragsbestätigung die korrekte und vollständige Wiedergabe des Vertrags enthält, es sei denn, der Käufer hat diese unverzüglich schriftlich beanstandet. Eventuelle später getroffene
Vereinbarungen oder vorgenommene Änderungen binden Verkäufer nur dann, wenn diese von Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.
Artikel 5. Lieferung und Lieferfristen
- Sofern kein anderes vereinbart, erfolgen die Lieferungen an die Lieferadresse des Käufers angegeben. Sofern Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich ein anderes vereinbaren, gehen die eventuellen Kosten für den Transport und Zollabfertigung der zu liefernden Waren und alle damit einhergehenden Kosten für u. a. Verpackungen und Versicherungen auf Rechnung des Käufers.
- Der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers, unabhängig davon, ob die Art des Transports vom Käufer oder Verkäufer bestimmt wurde und unabhängig davon, wer die Kosten für den Transport trägt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
- Hat Verkäufer ein Datum für die Lieferung oder Erfüllung des Vertrags genannt, so ist dieses lediglich als Richtwert anzusehen. Eine angegebene Lieferzeit ist mithin keine Verwirkungsfrist. Bei Überschreitung einer Frist hat der Käufer Verkäufer daher schriftlich in Verzug zu setzen. Verkäufer ist dabei eine angemessene Frist für die Nacherfüllung einzuräumen.
- Wenn und insoweit die ordnungsmäßige Erfüllung des Vertrages es nach dem Urteil von Verkäufer erfordert, hat Verkäufer das Recht, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
- Der Käufer sorgt dafür, dass alle Angaben, wovon Verkäufer angibt oder der Käufer billigerweise verstehen muss, dass sie für die Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, rechtzeitig Verkäufer verschafft werden. Erfolgt die Verschaffung der für die Erfüllung des Vertrages erforderlichen Angaben an Verkäufer nicht rechtzeitig, hat Verkäufer das Recht, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen und/oder die aus der Verzögerung entstehenden zusätzlichen Kosten gemäß den üblichen Tarifen dem Käufer in Rechnung zu stellen.
- Verkäufer kann die verkauften Waren in Teilen liefern. Werden die Waren in Teilen geliefert, so ist Verkäufer befugt, jeden Teil gesondert in Rechnung zu stellen und dessen Bezahlung gemäß den geltenden Zahlungsbedingungen zu verlangen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Waren in dem Moment abzunehmen, da sie ihm zur Verfügung stehen oder übergeben werden.
- Erweist es sich aufgrund eines dem Käufer anzulastenden Umstands als unmöglich, die Waren an den Käufer zu liefern, so behält sich Verkäufer das Recht vor, diese Waren auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern bzw. einlagern zu lassen. Nach der Einlagerung ermöglicht es der Käufer Verkäufer binnen dreißig Tagen, die Waren erneut zu liefern. All dies gilt nur dann, wenn Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Frist gesetzt hat.
- Bleibt der Käufer auch nach Ablauf der Frist gemäß dem vorigen Absatz in diesem Artikel mit der Erfüllung seiner Pflichten in Verzug, so befindet sich der Käufer von Rechts wegen in Verzug und hat Verkäufer das Recht, den Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung, ohne vorherige oder besondere Inverzugsetzung, außergerichtlich und ohne zu irgendeiner Vergütung von Schäden, Kosten oder Zinsen verpflichtet zu sein, vollständig oder teilweise zu lösen. Verkäufer ist in einem solchen Fall berechtigt, die Waren an Dritte zu verkaufen oder für die Erfüllung anderer Verträge zu verwenden sowie die bereits ausgefertigten Bescheide zu vernichten. Das Obige lässt die Pflicht des Käufers, den vereinbarten, bedungenen bzw. geschuldeten Preis sowie eventuelle Lager- und anderen Kosten zu vergüten, unberührt.
Artikel 6. Überprüfung und Reklamationen
- Der Käufer hat die Waren unverzüglich nach der Lieferung auf eventuelle Abweichungen von dem Vereinbarten zu überprüfen. Eventuelle Reklamationen über die gelieferten Waren müssen binnen sieben Tagen ab Lieferung schriftlich und gegen Vorlage des mitgelieferten Packzettels bei Verkäufer vorgebracht worden sein. Nach Ablauf der oben genannten Frist gelten die Waren als vom Käufer unwiderruflich und bedingungslos angenommen. Der Käufer hat die mangelhaften Sachen zur Verfügung von Verkäufer zu halten. Mit dem Vorbringen einer Reklamation wird die Zahlungspflicht des Käufers hinsichtlich der betreffenden Waren nicht ausgesetzt.
- Reklamationen können nur vorgebracht werden, wenn sich die Verpackung der Waren im ursprünglichen und unbeschädigten Zustand befindet. Sollten die Waren bei ihrer Ankunft äußerlich sichtbar beschädigt sein, so hat der Käufer diesbezüglich einen schriftlichen Vorbehalt gegenüber dem Spediteur mittels einer Notiz darüber auf dem Lieferschein zu machen und dies, abweichend von dem diesbezüglich in Abs. 1 dieses Artikels Bestimmten, innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach Empfang Verkäufer mitzuteilen.
- Bevor die mangelhaften Waren zurückgesandt werden können, muss ein Mitarbeiter des Verkaufs von Verkäufer sein Einverständnis dazu erteilt haben.
- Hat der Käufer die gelieferten Waren verarbeitet oder montiert, dann kann er keine Reklamation mehr vorbringen, gleichgültig aus welchem Grund, auch nicht wegen einer verkehrten Lieferung, und auch nicht, wenn die Reklamationsfrist noch nicht abgelaufen ist; in einem solchen Fall ist Verkäufer zu keinerlei Vergütung welcher Art auch immer gehalten.
- Reklamationen über abgeholte, mangelhafte Waren sind unverzüglich bei der Lieferung vorzubringen.
- Werden die unter einer Hersteller- oder Importeurs Garantie gelieferten Waren zwecks Beurteilung des Vorliegens eines Garantiefalls durch den betreffenden Hersteller oder Importeur zurückgesandt, so werden die dabei eventuell für Verkäufer entstehenden Kosten dem Käufer in Rechnung gestellt.
Artikel 7. Preisänderungen
- Ändern sich nach dem Vertragsschluss und vor der Lieferung ein oder mehrere Kostenfaktoren, so ist Verkäufer berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen. Verkäufer ist in jedem Fall berechtigt, zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, wenn es sich um kostenerhöhende Umstände handelt, die Verkäufer billigerweise nicht zu berücksichtigen brauchte, die Verkäufer nicht angerechnet werden können oder die im Verhältnis zum Preis der Lieferung beträchtlich sind.
- Ferner werden dem Käufer unvermindert weitergegeben, sofern diese Änderungen nach dem Angebotsdatum stattfinden:
- vom niederländischen Staat sowie europäischen Institutionen oder Branchenorganisationen auferlegte oder geänderte Steuern, Einfuhrzölle, Abgaben, Löhne, Arbeitsbedingungen, Sozialversicherungsabgaben und andere Lasten;
- staatlicherseits oder durch Branchenorganisationen vorgenommene Änderungen bei Löhnen, Arbeitsbedingungen, Tarifverträgen, Mehrwertsteuerbetrag, Sozialversicherungsabgaben u. dgl. bzw. Änderungen der Preise von Zulieferern;
- Preissteigerungen infolge von Wechselkursschwankungen, Löhnen, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Verpackungsmaterialien usw.
- Ist Verkäufer der Meinung, dass kostenerhöhende Umstände eingetreten sind, muss sie den Käufer darüber so schnell wie möglich schriftlich und adäquat unterrichten.
- Erhöht Verkäufer den Preis innerhalb von drei Monaten nach dem Zustandekommen des Vertrags um mehr als zehn Prozent des ursprünglichen Rechnungsbetrags, dann ist der Käufer berechtigt, den Vertrag mit Verkäufer kostenlos zu lösen, es sei denn, Verkäufer gibt an, den Vertrag doch noch zum ursprünglichen Preis zu erfüllen. Wünscht der Käufer im Fall einer Preiserhöhung den Vertrag mit Verkäufer zu lösen, dann hat er Verkäufer binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung über die Preiserhöhung mittels Einschreibens über seine Absicht, den Vertrag zu lösen, zu informieren.
Artikel 8. Rechnungstellung und Bezahlung
- Verkäufer ist berechtigt im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor der Erfüllung des Vertrags vom Käufer einen Vorschuss zu verlangen. Vorschüsse sind unverzüglich zu begleichen und werden von der letzten Rechnung abgezogen.
- Die Bezahlung hat innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Verkäufer anzugebende Weise in der fakturierten Währung zu erfolgen, es sei denn es wurde eine andere Frist für die Zahlung vereinbart.
- Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist befindet sich der Käufer von Rechts wegen in Verzug, ohne dass dazu eine besondere Inverzugsetzung erforderlich wäre.
- Der Käufer ist ab dem Moment der Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von einem Prozent pro Monat über den fälligen Betrag geschuldet, sofern die gesetzliche Handelsrente nicht höher ist, in welchem Fall letztere gilt. Alle (außer-)gerichtlichen Kosten, die Verkäufer zur Beitreibung gerichtlich wie außergerichtlich machen muss, gehen ab diesem Moment auf Rechnung des Käufers. In diesem Fall ist der Käufer eine Vergütung von mindestens fünfzehn Prozent des offenstehenden Betrags mit einem Minimum von EUR 150,00 geschuldet. Übersteigen die von Verkäufer tatsächlich gemachten und zu machenden Kosten diesen Betrag, so kommt diese Differenz ebenfalls für eine Vergütung in Betracht.
- Hat der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig genügt, so ist Verkäufer berechtigt, die Erfüllung der gegenüber dem Käufer eingegangenen Pflichten zur Lieferung bzw. Ausführung von Arbeiten auszusetzen, bis die Bezahlung erfolgt ist oder eine hinreichende Sicherheit dafür geleistet wurde. Dasselbe gilt bereits vor dem Eintritt des Verzugs, wenn Verkäufer berechtigten Grund hat, an der Kreditwürdigkeit des Käufers zu zweifeln.
- Im Fall von Geschäftsauflösung, Konkurs, Schuldensanierung oder Zahlungsaufschub des Käufers oder eines Antrags darauf sind die Forderungen von Verkäufer und die Pflichten des Käufers gegenüber Verkäufer unverzüglich fällig.
- Hat der Käufer eine oder mehrere Gegenforderungen an Verkäufer, dann sieht der Käufer von seinem Recht auf Verrechnung ab. Der genannte Verzicht auf das Verrechnungsrecht gilt auch, wenn der Käufer (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt hat oder sein Konkurs erklärt wurde.
Artikel 9. Eigentumsvorbehalt
- Alle von Verkäufer gelieferten und zu liefernden Waren bleiben das Eigentum von Verkäufer bis zu dem Moment, da der Käufer all seinen Zahlungspflichten gegenüber Verkäufer kraft sämtlicher mit Verkäufer geschlossener Verträge über die Lieferung von Waren und die Ausführung von Arbeiten oder die Erbringung von Diensten, einschließlich der Forderungen bezüglich Leistungsstörungen solcher Verträge, genügt hat.
- Ein Käufer, der als Wiederverkäufer auftritt, darf alle Waren, die dem Eigentumsvorbehalt von Verkäufer unterworfen sind, verkaufen und weiterliefern, sofern dies im Rahmen der normalen Ausübung seines Betriebs üblich ist.
- Wenn der Käufer (u. a.) aus den von Verkäufer gelieferten Waren eine neue Sache bildet, bildet der Käufer diese Sache nur für Verkäufer und behält der Käufer die neu gebildete Sache für Verkäufer, bis der Käufer alle kraft Vertrags geschuldeten Beträge beglichen hat; Verkäufer hat in diesem Fall bis zu dem Moment der vollständigen Begleichung durch den Käufer alle Rechte als Eigentümer der neu gebildeten Sache.
- Es ist dem Käufer untersagt, beschränkte Rechte an Waren zu begründen, die dem Eigentumsvorbehalt von Verkäufer unterworfen sind. Wenn Dritte (beschränkte) Rechte an den dem Eigentumsvorbehalt unterworfenen Waren begründen (wollen), wird der Käufer Verkäufer darüber unverzüglich unterrichten.
- An den gelieferten Waren, die durch Bezahlung in das Eigentum des Käufers übergegangen sind und die sich noch unter Verkäufer befinden, behält sich Verkäufer hiermit das besitzlose Pfandrecht zur Sicherung der Forderungen vor, welche Verkäufer gegenüber dem Käufer hat.
- Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren von anderen Waren getrennt zu halten, mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und als das erkennbare Eigentum von Verkäufer zu halten.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Policen dieser Versicherungen Verkäufer auf deren erstes Ersuchen hin zur Einsichtnahme zu verschaffen. Alle Ansprüche des Käufers gegenüber Versicherern kraft vorgenannter Versicherungen werden, sobald Verkäufer dies wünscht, vom Käufer an Verkäufer still verpfändet, zur Sicherung der Forderungen von Verkäufer gegenüber dem Käufer.
Artikel 10. Aussetzung und Lösung
- Bleibt der Käufer oder Verkäufer damit in Verzug, seinen Pflichten kraft Vertrags zu genügen, so ist die andere Partei unbeschadet des diesbezüglich vertraglich Bestimmten berechtigt, den Vertrag mittels Einschreibens außergerichtlich zu lösen. Die Auflösung wird erfolgen, nachdem den Verstoß verursachende Partei schriftlich in Verzug gesetzt und ihm eine angemessene Nacherfüllungsfrist eingeräumt worden ist.
- Ferner ist einer Partei berechtigt, ohne dass dazu eine Mahnung oder Inverzugsetzung erforderlich ist, den Vertrag mittels Einschreibens außergerichtlich und mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise zu lösen, wenn: a. die andere Beteiligte (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt oder gewährt bekommen hat;
- die andere Beteiligte seinen Konkurs anmeldet oder Konkurs gemacht hat;
- das Unternehmen der anderen Beteiligte aufgelöst wird;
- ein bedeutsamer Teil des Unternehmens der anderen Beteiligte übernommen wird;
- die andere Beteiligte sein heutiges Unternehmen einstellt;
- ohne Zutun von diesem Partei ein beträchtlicher Teil des Vermögens der anderen Beteiligte gepfändet wird oder wenn die andere Beteiligte anderweitig als nicht länger in der Lage zu gelten hat, seinen Pflichten kraft Vertrags nachkommen zu können
-
3. Hat der Käufer zum Zeitpunkt der Auflösung bereits Leistungen zur Erfüllung des Vertrags empfangen, so kann er den Vertrag lediglich teilweise auflösen, und zwar ausschließlich jenen Teil, der von oder im Namen von Verkäufer noch nicht ausgeführt wurde.
4. Beträge, die Verkäufer im Zusammenhang mit den von Verkäufer zur Ausführung des Vertrags bereits gemachten Leistungen vor der Auflösung dem Käufer in Rechnung gestellt hat, bleiben durch den Käufer unvermindert an Verkäufer geschuldet und werden zum Zeitpunkt der Auflösung unverzüglich fällig.
5. Kommt der Käufer, nachdem er deshalb in Verzug gesetzt wurde, einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so ist Verkäufer berechtigt, ihre Pflichten gegenüber dem Käufer auszusetzen, ohne dadurch zu irgendeinem Schadenersatz gegenüber dem Käufer verpflichtet zu sein. Dazu ist Verkäufer auch unter den Umständen gemäß Abs. 2 dieses Artikels berechtigt.
Artikel 11. Garantien
- Der Verkäufer gewährt die folgende Garnatie nachdem der Käufer die Ware erhalten hat: Badezimmermöbel: 1 Jahr
- Waschbecken: 3 Jahre
- Zeichnungen, technische Beschreibungen, Muster, Proben, Farben, Abmessungen und Materialbezeichnungen werden von Verkäufer in gutem Glauben und so korrekt wie möglich angegeben. Diese informativen Angaben sind jedoch nicht bindend. Abweichungen der gelieferten Waren innerhalb branchenüblicher Spielräume sind zu akzeptieren und bewirken kein Recht für den Käufer auf Reklamation, Austausch, Vergütung von Schäden oder anderes, es sei denn, der Vertrag sieht ausdrücklich einen geringeren Spielraum für Abweichungen vor.
2. Die Produktgarantie gilt nur für den Käufer und nicht für nachfolgende Rechtsnachfolger.
3. Die Produktgarantie gilt sowohl für die Beseitigung von Mängeln, die zum Zeitpunkt des Kaufs für den Käufer nicht sichtbar waren, als auch für die Beseitigung von Mängeln, die während der Garantiezeit bei normaler Nutzung entstanden sind. Die Kosten einer Mangelbeseitigung werden gänzlich vom Verkäufer getragen.
4. Mitgelieferte lose Zubehörteile und Mängel, die mit Absicht, in Folge unsachgemäßer Nutzung (worunter auch
5. Überbelastung verstanden wird), nicht ordnungsgemäßer Wartung bzw. unsachgemäßer Installation entstanden sind oder Reparaturen, die nicht vom Verkäufer oder mit dessen Zustimmung verrichtet wurden, fallen nicht unter die Garantie. Ebenso wenig entsteht ein Garantieanspruch bei Schäden, die in Folge von äußeren Einwirkungen (beispielsweise Verkehrsunfälle, Hagel- und Sturmschaden) entstanden sind.
6. Weiterhin fallen Mängel, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind nicht unter die Garantie, es sei denn der Käufer kann beweisen, dass die genannten Mängel nicht durch die – von den Bedingungen in der Europäischen Union abweichenden – anormalen Bedingungen in diesem Land verursacht wurden (minderwertige Straßen usw.).
7. Vor Ausführung der Garantie muss sich der Käufer mit dem Verkäufer in Verbindung setzen, es sei denn die Notwendigkeit einer sofortigen Beseitigung ist anderswo entstanden und es konnte vom Käufer vernünftigerweise nicht verlangt werden, im Voraus Kontakt zum Verkäufer aufzunehmen. Dies muss vom Käufer anhand der vom Reparateur zur Verfügung gestellten Daten und/oder der defekten Teile nachgewiesen werden.
8. Reparaturen müssen vom Verkäufer oder einem vom Verkäufer benannten Dritten ausgeführt werden. Die Kosten anderswo ausgeführter Reparaturen werden maximal zum im Unternehmen des Verkäufers geltenden Preisniveau erstattet.
9. Reparatur oder Austausch von Ware, die unter die Garantie fällt, findet im Unternehmen des Verkäufers statt, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Alle Kosten, die mit dem Versenden der Ware an den Verkäufer zum Zweck der Beseitigung von Mängeln oder Reparaturen unter Garantie zusammenhängen, erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Wenn sich die Vertragspartner darauf einigen, dass die Reparatur an einem anderen Ort stattfinden soll, gehen alle dem Verkäufer im Rahmen davon entstehenden Reise- und Übernachtungskosten, zu Lasten des Käufers.
10. Die Garantie erstreckt sich nicht auf die Vergütung von Schaden des Käufers oder Dritter oder anderer Kosten des Käufers oder Dritter im Hinblick auf Personen oder Eigentum, außer der Ware selbst.
Artikel 12. Haftung
- Ist Verkäufer gegenüber dem Käufer für einen Schaden haftbar, dann ist diese Haftung auf unmittelbare Schäden und auf den in diesem besonderen Fall vom Versicherer von Verkäufer tatsächlich ausgezahlten Betrag beschränkt. Zahlt der Versicherer aus irgendeinem Grund keinen Betrag aus, so ist die Haftung von Verkäufer auf die Vergütung des unmittelbaren Schadens mit einem Höchstsatz des Doppelten des Kaufbetrags der betreffenden Waren beschränkt, zumindest auf jenen Teil des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht. Unmittelbare Schäden sind ausschließlich die folgenden:
- die angemessenen Kosten für die Bestimmung der Ursache der Schäden, insofern sich diese Bestimmung auf Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezieht;
- die eventuellen angemessenen Kosten für die Verbesserung der mangelhaften Leistung von Verkäufer, so dass diese den Anforderungen des Vertrages genügt, es sei denn, dieser Mangel kann Verkäufer nicht zur Last gelegt werden;
- die angemessenen Kosten zur Verhütung oder Beschränkung von Schäden, insofern der Käufer nachweist, dass diese Kosten zur Beschränkung von unmittelbaren Schäden im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt haben.
- Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden, einschließlich Verletzung, Folgeschäden, Gewinnausfall, entgangener Einsparungen, Schäden durch Betriebsstörungen und Schäden infolge von Bußgeldern und Vertragsstrafen, einschließlich Bußgeldern für die Nichteinhaltung von Liefer- oder Übergabefristen.
- Verkäufer haftet nicht für Schäden gleichgültig welcher Art oder Form, weil Verkäufer von vom Käufer verschafften fehlerhaften und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen war.
- Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Beschränkungen der Haftung für unmittelbare Schäden gelten nicht, wenn die Schäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Verkäufer zurückzuführen sind.
Artikel 13. Höhere Gewalt
- Parteien müssen ihre Pflichten nicht erfüllen, wenn sie dazu durch Umstände, welche ihnen nicht zur Last zu legen sind und die weder von Gesetzes wegen, noch durch ein Rechtsgeschäft oder eine im Geschäftsverkehr geltende Auffassung in ihre Verantwortung fallen, gehindert werden.
- Höhere Gewalt sind im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den diesbezüglichen Bestimmungen gemäß Gesetz und Rechtsprechung alle erwarteten oder unerwarteten, nicht in der Kontrolle von Verkäufer liegenden Ursachen, durch welche Verkäufer an der Erfüllung ihrer Pflichten gehindert wird. Arbeitsniederlegungen im Betrieb von Verkäufer oder des betreffenden Herstellers oder Lieferanten sind darin inbegriffen.
- Verkäufer hat auch dann das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die die (weitere) Erfüllung verhindernden Umstände eintreten, nachdem Verkäufer ihren Pflichten hätte nachkommen müssen.
- Die Parteien können während der Zeit, in welcher die höhere Gewalt andauert, die Pflichten gemäß dem Vertrag aussetzen. Währt dieser Zeitraum länger als drei Monate, so hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag zu lösen, ohne gegenüber der anderen Partei zu Schadensersatz verpflichtet zu sein.
- Insoweit Verkäufer zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt ihre Pflichten gemäß dem Vertrag inzwischen teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann, und insoweit dieser erfüllte beziehungsweise zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert besitzt, ist Verkäufer berechtigt, den bereits erfüllten beziehungsweise zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Käufer muss diese Rechnung begleichen, als wäre sie ein gesonderter Vertrag.
Artikel 14. Schutz
Der Käufer schützt Verkäufer vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags oder die Verwendung der Waren Schäden erleiden, deren Ursache anderen als Verkäufer anzulasten ist. Wird Verkäufer aus solchen Gründen von Dritten belangt, dann ist der Käufer verpflichtet, Verkäufer vor Gericht sowie außergerichtlich beizustehen und unverzüglich all das zu tun, was in diesem Fall von ihm erwartet werden kann. Bleibt der Käufer mit der Ergreifung angemessener Maßnahmen in Verzug, so ist Verkäufer ohne das Erfordernis einer Inverzugsetzung berechtigt, selbst dazu überzugehen. Alle dadurch entstehenden Kosten und Schäden aufseiten von Verkäufer und Dritten sind vollumfänglich für Rechnung und Gefahr des Käufers.
Artikel 15. Rechtswahl und Gerichtsstand
- Auf alle von Verkäufer geschlossenen und zu schließenden Verträge findet das Recht der Niederlande Anwendung.
- Alle Streitigkeiten, die über den vorliegenden Vertrag oder eventuell daraus hervorgehende Verträge entstehen können, werden gemäß der Schiedsgerichtsordnung des niederländischen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit beigelegt, unter Berücksichtigung der nachstehenden Bestimmungen:
- das Schiedsgericht wird aus einem Schiedsrichter bestehen;
- der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Nijmegen (Niederlande);
- im Verfahren wird die niederländische Sprache verwendet.
Artikel 16. Änderung und Auslegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Im Fall eines Konflikts über die Auslegung des Inhalts und Zwecks dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie im Fall eines Konflikts zwischen dem Inhalt oder der Auslegung eventueller Übersetzungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der niederländischen Version ist stets der niederländische Wortlaut ausschlaggebend.
- Es findet stets die zuletzt hinterlegte bzw. die bei Vertragsschluss geltende Version Anwendung.